TSV Mörsdorf e.V.
Impressum/Haftungsausschluss
Vereinsanschrift: | TSV Mörsdorf e.V. Kohlergasse 16 92342 Freystadt |
Vertretungsberechtigte: | Dr. Thomas Hofbeck, 1. Vorsitzender Thundorf 92, 92342 Freystadt Rudi Koller, 2. Vorsitzender Mörlach A 35, 91161 Hilpoltstein |
Telefon: | 09179 / 1710 |
Fax: | 09179 / 963885 |
E-Mail: | info@tsv-moersdorf.de |
Internet-Adresse: | www.tsv-moersdorf.de |
Verantwortlich für Inhalt und Gestaltung: |
1. Vorsitzender Dr. Thomas Hofbeck |
Vereinssitz: | 92342 Mörsdorf |
Registergericht: | Amtsgericht Nürnberg |
Umsatzsteuernummer | 201 / 111 / 10108 |
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Hinweis zum Datenschutz:
Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz
Bundesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage
Erhebt, verarbeitet oder nutzt ein Verein (Verband) personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung oder herkömmlicher Karteikarten, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet. Für Vereine gelten die Vorschriften der §§ 1 - 11, 27 - 38a, 43 und 44 BDSG.
Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.
Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Ein Verein darf nach § 4 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Datenschutzrechtlich ist nicht etwa alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Umgekehrt bedarf jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage in Form einer Rechtsvorschrift oder Einwilligung.
Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder
Ein Verein darf aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG beim Vereinseintritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft nur solche Daten von Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustandekommenden rechtsge- schäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten er- hoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, in der Regel auch das Geburtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontonummer) erforderlich sind. Die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse soll dem Mitglied freige- stellt werden.
Nach § 4 Abs. 2 BDSG sind Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst mit dessen Wissen zu erheben.
Nutzung von Mitgliederdaten
Innerhalb eines Vereins sind die Aufgaben in der Regel abgegrenzt und bestimmten Funktionsträgern zugewiesen. Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung oder die Geschäftsordnung bestimmt. Für den Umgang mit Mitgliederdaten gilt, dass jeder Funktionsträger nur die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitgliederdaten kennen, verarbeiten oder nutzen darf. So darf etwa der Vorstand auf alle Mitgliederdaten zugreifen, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Auch müssen der Vereinsgeschäftsstelle alle Mitgliederdaten regelmäßig für die Mitgliederverwal- tung und -betreuung zur Verfügung stehen, während es in der Regel für den Kassierer genügt, wenn er die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge relevanten Angaben (Name, Anschrift und Bankverbindung) kennt.
Dabei dürfen die Daten grundsätzlich nur zur Verfolgung des Vereinszwecks bzw. zur Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern genutzt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Nur ausnahmsweise ist es möglich, diese Daten für sonstige berechtige Interessen des Vereins oder Dritter zu nutzen, vorausgesetzt, dem stehen keine schutzwürdigen Interessen der Vereinsmitglieder entgegen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2.a) BDSG; s.o. Nr. 2.1).